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Satzung des Treuenbrietzener Bürgerverein e.V. (TBV)

 

Präambel

Die Kommunale Selbstverwaltung, die verfassungsmäßig festgeschrieben ist verlangt eine aktive Bürgerschaft. Die Bereitschaft zur Mitgestaltung und zur Übernahme von Verantwortung für eine lebenswerte Gesellschaft stellt daher einen Grundpfeiler der Demokratie in unserem Land dar. Diese Bereitschaft zu stärken und zu unterstützen lässt viel Raum für Bürgerinnen und Bürger aber gerade auch für Jugendliche sich zu engagieren. Parteien haben hier daher eine besondere Verantwortung, jedoch lebt unsere Demokratie insbesondere von einer aktiven Bürgergesellschaft die mehr als Parteien es je könnten sich in die direkten Entwicklungen vor Ort einbringen. Vor diesem Hintergrund bedarf es aus Sicht der Mitglieder dieses Vereines eines Bindegliedes als Plattform für die politische Orientierung eines jeden Einzelnen, der sich einbringen möchte.

Mit der Gründung dieses Vereins wollen wir diese Plattform einrichten, die bewusst die Zusammenarbeit mit allen demokratischen Parteien die die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Grundlage ihres politischen Handels erklärt haben, anbietet und insbesondere vor Ort in eigener Verantwortung Bürgerinnen und Bürger zur Mitwirkung für die Entwicklung ihre Gesellschaft auffordert und aktiv einbindet. 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Treuenbrietzener Bürgerverein e.V.“ in Kurzform „TBV e.V.“

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Treuenbrietzen.

(3)   Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

(4)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5)   Geschäftsbereich ist das Territorium des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

§ 2 Zweck

(1)  Sein Ziel ist im Wesentlichen die Förderung der aktiven Gestaltung möglicher Entwicklungsfelder in der Stadt und in der Region um Treuenbrietzen und deren Weiterentwicklung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger insbesondere

  • die Förderung der Bildung, Erziehung, Wissenschaft und Forschung
  • die Förderung der Heimatpflege, Kunst und Kultur
  • die Förderung der Gesundheit
  • die Förderung von Möglichkeiten zur Schaffung von Voraussetzungen für eine breite wirtschaftliche Struktur in der Stadt und in der Region um Treuenbrietzen
  • die Förderung von direkter Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in die Entscheidungsprozesse der Kommune
  • Förderung der politischen Willensbildung

Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Zur Erfüllung seine Ziele verabschiedet der Verein in regelmäßigen Abständen ein entsprechendes zeitlich befristet Programm. Die zeitliche Befristung orientiert sich dabei maßgeblich an den jeweiligen Wahlperioden für die Kommunalwahlen im Land Brandenburg.

(4)  Diese Aufgaben können durch Beschluss aller Mitglieder, mindestens 2/3 Mehrheit, erweitert oder eingeschränkt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft können erwerben:

         (a)   natürliche Personen die mindestens das 14. Lebensjahr erreicht haben,

         (b)   juristische Personen, Parteien, Vereine, Körperschaften des Öffentlichen Rechts, soziale und wirtschaftliche Organisationen.

(2)    Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

§ 4 Aufnahme, Austritt und Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie kann schriftlich beantragt werden. Die Mitgliederversammlung hat hier ein Vetorecht in der auf die Aufnahmeentscheidung des Vorstandes direkt folgenden Mitgliederversammlung.

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.

(3)   Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod.

(4)   Sie endet im Übrigen durch Ausschluss. Darüber befindet der Vorstand. Gegen dessen Ausschließungsbeschluss ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

(5)   Ansprüche an das Vereinsvermögen können nach Ausschluss nicht geltend gemacht werden.

 

§ 5 Finanzen

(1)   Der Verein finanziert die Erfüllung seiner Aufgaben und seine Fördermaßnahmen durch Mitgliedsbeiträge und Spenden seiner Mitglieder oder Dritter.

(2)   Die Verwendung der Mittel ist jeweils nachzuweisen, Belege über Ausgaben sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu behandeln.

(3)   Die Mitglieder haben einen Monatsbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung des einzelnen Mitglieds überlassen bleibt, mindestens jedoch einen festen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Dazu legt die Mitgliederversammlung eine gesonderte Beitragsordnung fest.

(4)   Die Steuerabzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden, soweit sie in gesetzlichem Umfange stattfinden kann, wird bescheinigt.

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln.

(7)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1)    die Mitgliederversammlung,

2)    der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

(3)   Der Verein wird vom Vorstand geführt.

(4)   Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und  einem Beisitzer. Der Vorstand wird um jeweils einen weiteren Beisitzer erweitert, sobald mehr als 50 Mitglieder dem Verein beigetreten sind. Für jeweils weitere 50 Mitglieder ist jeweils ein weiterer Besitzer zu wählen.

        Der Verein wird durch den Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

        Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.

(5)   Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(6)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtzeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder (bis zur nächsten Vorstandwahl) die Geschäfte des Vorstandes weiter. Einzelne Vorstandsmitglieder sind auf der darauf folgenden Jahreshauptversammlung für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes nach zu wählen. 

§ 7 Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu deren Aufgaben gehören:

        (a) die Entgegennahme des Jahresberichtes,

        (b) die Entgegennahme des Rechnungsberichtes

               und des Rechnungprüfungsberichtes

        (c)   die Entlastung des Vorstandes

        (d) die Wahl des Vorstandes

        (e) die Wahl der Rechnungsprüfer

        (f)   die Festsetzung der Beiträge

        (g) die Wahl der Kandidaten für die Wahlen zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertreterversammlungen und Ortsbeiräten 

        (h)  die Ausübung des Vetorechts bei Entscheidungen des Vorstandes zur Aufnahmen von Mitgliedern

        (i)    die Festlegungen zu den Leitlinien für die jeweilige Legislaturen in den kommunalen Vertretungskörperschaften

(2)   Der Vorstand hat jährlich eine Jahreshauptversammlung im I. Quartal des folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-mail durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen der Versammlung zu erfolgen.

(3)   Eine solche ist ferner innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies beantragen.

(4)   Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen vor der Versammlung.

§ 8 Beschlüsse

(1)   Außer Beschlüsse zu  § 2 i.V. m. § 9 der Satzung, werden Beschlüsse in der Jahreshauptversammlung und in den Mitgliederversammlungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2)   Die Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

(3)   In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Näheres regelt dazu die Geschäftsordnung des Vereins.

(4)   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Wahlen und Abstimmungen sind öffentlich. Es ist geheim zu wählen und abzustimmen, wenn auf Antrag eines Mitglieds 20 % der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

§ 9 Satzungsänderung

(1)   Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die zu ändernde Vorschrift der Satzung in alter und neuer Fassung mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

(2) Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung beinhaltet, bedarf einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1)   Es sind zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Sie sind berechtigt und verpflichtet die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(2)   Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Auflösung, Aufhebung des Vereins

(1)   Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

(2)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens ¾ der Anwesenden für die Auflösung stimmen.

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, von dem keine Auszahlungen an die Mitglieder erfolgen dürfen, an die Stadt Treuenbrietzen, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Bildung und Ausbildung im Geltungsbereich des Vereins zu verwenden hat.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Brandenburg an der Havel Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Die Satzung tritt am  29.03.2012 in Kraft.

Unterzeichnende: Michael Knape, Andreas Gronemeier, Marko Pusch, Matthias Lindemann, Klaus Kleinschmidt, Heinz Ruhle, Uwe Mauer, Horst Teltsch, Helmut Masurkewitz, Peter Gronemeier, Wolfgang Ucksche, Berti Birka, Horst Wollenberg, Siegmund Bölke